Am 16. August 2017 entschied das Bundessozialgericht, dass Ehrenämter in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei sind, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R). Geklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft, die eine Geschäftsstelle mit Angestellten und hauptamtlichem Geschäftsführer unterhält.
Digitalisierung im Sozialen Sektor
Bundesfamilienministerin Dr. Barley und die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege verstärken Zusammenarbeit Die Digitalisierung führt zu tiefgreifenden Veränderungen in allen Lebensbereichen – damit verbunden sind einerseits große Chancen, zugleich aber auch Risiken sozialer Spaltung, die frühzeitig erkannt und begrenzt werden müssen. Bundesfamilienministerin Dr. Katarina Barley hat deshalb heute (Donnerstag) in Berlin bei einem Treffen mit den … Weiterlesen …